§ 20 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Berichterstattungspflicht der Konzessionärin
§ 20 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Berichterstattungspflicht der Konzessionärin
1. Jährlich: Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat jährlich einen Bericht mit genauen Angaben über die ausgeführten und die noch vorgesehenen Arbeiten zu erstatten.
2. Nach Erlöschen der Schürfkonzession: Spätestens ein Jahr nach Erlöschen der Schürfkonzession hat sie dem Regierungsrat einen detaillierten Schlussbericht mit den Ergebnissen sämtlicher Arbeiten zu erstatten. Mit dem Schlussbericht sind ein Verzeichnis der durchgeführten Schürfarbeiten unter Angabe des Ortes und der daraus resultierenden geologischen Aufschlüsse sowie die Schürfprotokolle abzuliefern.
3. Muster: Repräsentative Muster aller durch die Schürfarbeiten festgestellten Gesteine und Flüssigkeiten sind in witterungsgeschützten Depots übersichtlich geordnet zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung besteht während der gesamten Dauer der Schürfkonzession, es sei denn, dass der Kanton auf die Bereithaltung von Mustern vor Ablauf der Konzession ausdrücklich verzichtet. Vom Kanton nicht beanspruchtes Schürfgut ist nach Freigabe von der Konzessionärin einwandfrei zu beseitigen.