Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.51 CH-BL

§ 19 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Kontrollrecht kantonaler Fachinstanzen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Kontrollrecht kantonaler Fachinstanzen

1. Die kantonalen Fachinstanzen sind unter vorausgehender Benachrichtigung der Konzessionärin jederzeit befugt, die Schürfstellen zu betreten, die Einrichtungen und Arbeiten zu besichtigen, Muster der mineralischen Rohstoffe zu entnehmen, technische Kontrollen durchzuführen und Einsicht in die Schürfprotokolle zu nehmen.

← § 18 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession Schürfkonzession § 20 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →