381.51
CH-BL
§ 19 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Kontrollrecht kantonaler Fachinstanzen
§ 19 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Kontrollrecht kantonaler Fachinstanzen
1. Die kantonalen Fachinstanzen sind unter vorausgehender Benachrichtigung der Konzessionärin jederzeit befugt, die Schürfstellen zu betreten, die Einrichtungen und Arbeiten zu besichtigen, Muster der mineralischen Rohstoffe zu entnehmen, technische Kontrollen durchzuführen und Einsicht in die Schürfprotokolle zu nehmen.