381.51
CH-BL
§ 18 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Auffindung von Gegenständen von wissenschaftlichem Wert
§ 18 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Auffindung von Gegenständen von wissenschaftlichem Wert
1. Werden Altertümer oder andere Gegenstände von wissenschaftlichem Wert gefunden, so gelangen diese unentgeltlich in das Eigentum des Kantons. Solche Funde sind unverzüglich dem Kantonsarchäologen anzuzeigen. Die Rechte des Grundeigentümers nach Artikel 724 ZGB bleiben vorbehalten.