§ 17 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Auffindung anderer mineralischer Rohstoffe
§ 17 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Auffindung anderer mineralischer Rohstoffe
1. Werden bei den Schürfarbeiten andere als in § 3 definierte, wirtschaftlich ausbeutbare oder wissenschaftlich interessante Rohstoffe (Metalle, Kohle, Salze, Gase, Wasser usw.) festgestellt, ist dem Wasserwirtschaftsamt unverzüglich davon Kenntnis zu geben. Der Kanton behält sich die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor.
2. Beuten Kanton oder Dritte solche von der Konzessionärin aufgrund dieser Schürfkonzession entdeckten Rohstoffe aus, hat die Konzessionärin gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Entdeckung des betreffenden Vorkommens nachweisbar entstandenen Kosten. Der Kanton befreit sich von dieser Verpflichtung, wenn er sie dem Drittkonzessionär in der Konzession überbindet. Die Verpflichtung des Kantons entfällt, wenn die Konzessionärin eine Ausbeutungskonzession gemäss § 25 erhält.