Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.51 CH-BL

§ 17 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Auffindung anderer mineralischer Rohstoffe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Auffindung anderer mineralischer Rohstoffe

1. Werden bei den Schürfarbeiten andere als in § 3 definierte, wirtschaftlich ausbeutbare oder wissenschaftlich interessante Rohstoffe (Metalle, Kohle, Salze, Gase, Wasser usw.) festgestellt, ist dem Wasserwirtschaftsamt unverzüglich davon Kenntnis zu geben. Der Kanton behält sich die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor.

2. Beuten Kanton oder Dritte solche von der Konzessionärin aufgrund dieser Schürfkonzession entdeckten Rohstoffe aus, hat die Konzessionärin gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Entdeckung des betreffenden Vorkommens nachweisbar entstandenen Kosten. Der Kanton befreit sich von dieser Verpflichtung, wenn er sie dem Drittkonzessionär in der Konzession überbindet. Die Verpflichtung des Kantons entfällt, wenn die Konzessionärin eine Ausbeutungskonzession gemäss § 25 erhält.

← § 16 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession Schürfkonzession § 18 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →