381.51
CH-BL
§ 16 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Schürfprotokolle
§ 16 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Schürfprotokolle
1. Über alle Schürfarbeiten sind Protokolle zu führen, in denen fortlaufend genaue Aufzeichnungen über die Art der Schürfarbeiten und die dabei gewonnenen Beobachtungen gemacht werden müssen. Von jeder Bohrung sind zudem ein Situationsplan und ein Profil zu erstellen, auf denen die Lage, die Meereshöhe sowie die technischen und geologischen Verhältnisse anzugeben sind. Das gleiche gilt für alle Schusslöcher, in denen spezielle Aufzeitmessungen durchgeführt werden.
2. Von allen Bohrungen, in denen Grundwasser nachgewiesen werden konnte, ist der Grundwasserspiegel einzumessen. Die diesbezüglichen Resultate sind dem Wasserwirtschaftsamt unverzüglich mitzuteilen.