381.51
CH-BL
§ 15 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Bohrungen über 50 Meter Tiefe[[1]](#articletitle_text_fn_17385_2_1_c)
§ 15 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Bohrungen über 50 Meter Tiefe[[1]](#articletitle_text_fn_17385_2_1_c)
1. Jede Bohrung über 50 Meter Tiefe setzt eine besondere, zusätzliche Bewilligung der Baudirektion voraus (Bohrbewilligung). Ein entsprechendes Gesuch ist dem kantonalen Wasserwirtschaftsamt unter Angabe der geographischen Lage, der Meereshöhe und des Bohrprogrammes einzureichen.
2. Lässt sich die Bohrung nach Auffassung der Baudirektion am vorgesehenen Ort verantworten, hört sie vor der Bewilligungserteilung die örtlichen Behörden an.
3. Das Abteufen von Schusslöchern für seismische Untersuchungen (bis maximal 100 Meter Tiefe) gilt nicht als Bohrung im vorerwähnten Sinn und ist daher nicht bewilligungspflichtig.