§ 14 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Schürfarbeiten
§ 14 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Schürfarbeiten
1. Vor Beginn der Schürfarbeiten muss die Konzessionärin der Baudirektion jeweils ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Genehmigung unterbreiten und darin Art, Gegend und zeitliche Folge der Schürfarbeiten darlegen.
2. Die Baudirektion kann die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Schürfarbeiten nach pflichtgemässem Ermessen über die in § 5 genannten Einschränkungen hinaus örtlich und zeitlich begrenzen oder untersagen oder an deren Genehmigung besondere Weisungen knüpfen, ohne dass daraus der Konzessionärin dem Kanton gegenüber ein Schadenersatzanspruch erwächst.
3. Vor der Genehmigung eines Arbeitsprogrammes hört die Baudirektion die örtlichen Behörden an.
4. Für den Fall, dass die Konzessionärin durch geplante zeitbedingte Arbeiten oder durch Verträge mit Kontraktern zum Einhalten von Terminen verpflichtet ist, bemüht sich die Baudirektion, über die entsprechenden Teile des Arbeitsprogrammes innert möglichst kurzer Frist zu befinden.
5. Soweit die Schürfarbeiten Baubewilligungen erfordern, ist die Konzessionärin dem kantonalen Baugesetz unterstellt.
6. Werden während der Durchführung eines Arbeitsprogrammes besondere Vorkehren erforderlich, kann die Baudirektion der Konzessionärin auch nach der Genehmigung entsprechende Weisungen erteilen, ohne dass ihr daraus gegenüber dem Staat ein Schadenersatzanspruch erwächst.
7. Wenn im Verlaufe der Schürfarbeiten Leben und Gesundheit oder sonstige öffentliche Interessen gefährdet werden, kann die Baudirektion entschädigungslos die Einstellung der Schürfarbeiten bis zur Behebung der Gefährdung anordnen.