381.51
CH-BL
§ 12 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Haftpflichtversicherung
§ 12 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Haftpflichtversicherung
1. Die Konzessionärin hat sich über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auszuweisen, die mögliche Schadenersatzansprüche bis zum maximal versicherbaren Betrag deckt. Die Versicherung hat noch 5 Jahre nach Ablauf der Konzession in Kraft zu bleiben, sofern der Regierungsrat nicht in Anbetracht der Umstände eine kürzere Frist zulässt.