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381.51 CH-BL

§ 12 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Haftpflichtversicherung

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§ 12 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Haftpflichtversicherung

1. Die Konzessionärin hat sich über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auszuweisen, die mögliche Schadenersatzansprüche bis zum maximal versicherbaren Betrag deckt. Die Versicherung hat noch 5 Jahre nach Ablauf der Konzession in Kraft zu bleiben, sofern der Regierungsrat nicht in Anbetracht der Umstände eine kürzere Frist zulässt.

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