381.51
CH-BL
§ 11 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Anspruch insbesondere der an einem Grundstück Berechtigten
§ 11 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Anspruch insbesondere der an einem Grundstück Berechtigten
1. Vor Beginn der Arbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören und, wenn nötig, Beweisaufnahmen von gefährdeten Objekten durchzuführen.
2. Die Grundeigentümer und alle anderen an einem Grundstück Berechtigten haben Anspruch auf raschmöglichste Wiederherstellung des früheren Zustandes des beanspruchten Grundstückes sowie auf volle Vergütung des Sachschadens, des Ertragsausfalles und weiterer damit zusammenhängender Nachteile, die ihnen aus den Schürfarbeiten erwachsen sind.