381.51
CH-BL
§ 10 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Haftung der Konzessionärin, Gerichtsstand
§ 10 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Haftung der Konzessionärin, Gerichtsstand
1. Die Konzessionärin haftet für die Erfüllung aller ihr durch die vorliegende Konzession auferlegten Verpflichtungen. Sie haftet unter Vorbehalt höherer Gewalt, Selbst- oder Drittverschuldens für allen in Ausübung dieser Konzession dem Kanton und Dritten verursachten Schaden.
2. Mit der Konzessionärin haftet die Swisspetrol Holding AG, Zug, solidarisch.
3. Geschädigte haben einen direkten Anspruch sowohl gegen die Konzessionärin als auch gegen die Swisspetrol Holding AG, Zug.
4. Gerichtsstand aller Schadenersatzklagen ist Liestal.