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381.51 CH-BL

§ 1 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession - Schürfkonzession

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§ 1 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession · Schürfkonzession

1. Die Baselland Petrol AG, Liestal, (im folgenden «Konzessionärin» genannt) erhält das unübertragbare Recht, innerhalb des ganzen Kantonsgebietes nach Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu schürfen.

2. Für alle Verpflichtungen aus der Konzession haftet die Swisspetrol Holding AG, Zug, solidarisch.

3. Der Kanton verpflichtet sich, für die Dauer der vorliegenden Konzession keine weiteren Konzessionen zur Schürfung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu erteilen, noch auf eigene Rechnung zu schürfen.

Schürfkonzession § 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession →

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