381.3
CH-BL
§ 2 Zusatzprotokoll zum Konzessionsvertrag vom 30. Oktober 1962 / 29. März 1963
§ 2 Zusatzprotokoll zum Konzessionsvertrag vom 30. Oktober 1962 / 29. März 1963
1. Die Rheinsalinen überwachen die Erdoberfläche ihrer Ausbeutungsareale. Zu diesem Zwecke führen sie jedes Jahr Präzisionsnivellemente durch. Im weiteren beauftragen sie die Eidgenössische Landestopographie, in einem Turnus von vier Jahren in den ausgebeuteten oder in Ausbeutung stehenden Teilen des Konzessionsgebietes Kontrollmessungen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser eidgenössischen Vermessungen stellen die Rheinsalinen der Baudirektion des Kantons zur vertraulichen Einsicht zur Verfügung. Der Kanton übernimmt einen Drittel der kosten dieser Messungen.