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381.2 CH-BL

§ 6a Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizer Salinen AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) - Überwachungs- und Nachsorgepflichten

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§ 6a Konzessionsvertrag · Überwachungs- und Nachsorgepflichten

1. Die Saline überwacht und dokumentiert während der Betriebsphase und in der Nachsorge der Salzlaugung die in der Analyse der Risiken ermittelten kritischen Punkte.

2. Die Saline erstattet dem Kanton 1-mal pro Jahr Bericht über die Abbaumengen je Kaverne sowie alle durchgeführten Monitorings insbesondere zur Grundwasserüberwachung, zur Geländevermessung und zur Kavernenvermessung und -stabilität sowie über besondere Gegebenheiten bei der Salzlaugung und der Schlammverpressung.

2bis. Die Saline unterbreitet dem Kanton

1. jährlich die aktualisierte Abbauplanung je Kaverne;

2. jährlich die aktualisierten lokationsspezifischen Überwachungs- und Nachsorgemassnahmen;

3. alle 5 Jahre das aktualisierte Überwachungs- und Nachsorgekonzept.

3. Die Saline übermittelt dem Kanton alle Monitoringdaten nach dem etablierten Stand von Wissenschaft und Technik. Der Kanton ist berechtigt, die Daten für Arbeiten im öffentlichen Interesse zu verwenden und zu publizieren.

4. Die Überwachungs- und Nachsorgepflicht der Saline dauert so lange, bis stabile Verhältnisse eintreten und keine Veränderungen der Umwelt durch die ehemaligen Laugungs- oder Verpressungstätigkeiten mehr zu erwarten sind.

5. Die Saline hat Bohrlöcher zur Gewährleistung der Nachsorge zu unterhalten und darf diese nur mit Zustimmung des Kantons verschliessen.

6. Stellt der Kanton fest, dass die Saline ihren Pflichten nach den §§ 2, 4, 4a, 6 und 6a dieses Vertrags nicht in gehöriger Weise nachkommt, kann er verbindliche Weisungen erteilen, um die künftige Erfüllung der Pflichten zu gewährleisten.

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