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381.2 CH-BL

§ 5 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizer Salinen AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) - Haftung und Finanzierung

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§ 5 Konzessionsvertrag · Haftung und Finanzierung

1. Für alle Schäden und Ansprüche, welche dem Kanton oder Dritten durch die Ausübung der Konzessionsrechte, insbesondere durch Bohrungen, Auslaugungen und Senkungen entstehen können, haftet ausschliesslich die Saline.

2. Sie lehnt jedoch grundsätzlich jede Haftung ab für Senkungsschäden, die an Bauten und Installationen aller Art entstehen könnten, welche trotz Kenntnis der Senkungsrisiken auf ihr gehörendem oder ihr enteignetem Land errichtet wurden.

3. Die Saline stellt sicher, dass der Betrieb, die Nachsorge und der Rückbau der für die konzessionierte Nutzung notwendigen Anlagen zur Förderung und zum Transport von Sole finanziert und Haftungsrisiken hinreichend abgesichert sind. Der Kanton kann entsprechende Sicherstellung verlangen.

4. Die Saline unterbreitet dem Kanton alle 5 Jahre das aktualisierte Konzept zu den finanziellen Sicherheiten.

5. Stellt der Kanton fest, dass die Saline ihren Pflichten nach den §§ 5, 7, 11 und 12b dieses Vertrags nicht in gehöriger Weise nachkommt, kann er verbindliche Weisungen erteilen, um die künftige Erfüllung der Pflichten zu gewährleisten.

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