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381.2 CH-BL

§ 4 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizer Salinen AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) - Bergregal

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§ 4 Konzessionsvertrag · Bergregal

1. Werden bei Bohrungen andere Rohstoffe als Steinsalz oder Sole gefunden, so behält sich der Kanton, sofern es sich um Stoffe handelt, die dem Bergregal unterstehen, die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor.

2. Beabsichtigt der Kanton zu einer Ausbeutung anderer Rohstoffe oder Bodenschätze zu schreiten, so hat er sich mit der Saline über Ort und Durchführung dieser Ausbeutung zu verständigen, um die Gewinnung des Salzes nicht zu erschweren oder sogar zu verunmöglichen.

3. Für den Fall, dass der Kanton diese Bodenschätze entweder selbst ausbeutet oder durch Dritte ausbeuten lässt, hat der Kanton der Saline einen angemessenen Teil der ihr durch die betreffende Bohrung nachweisbar entstandenen Kosten zu vergüten.

4. Der Kanton kann vertraulich Einsicht in die Bohrprofile und in geologische Erkundungsberichte nehmen und diese nach vorgängiger Information der Saline für geologische Fragestellungen und für die Erstellung von geologischen Modellen weiterverwenden.

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