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381.2 CH-BL

§ 14 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizer Salinen AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) - Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 14 Konzessionsvertrag · Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kanton und der Saline über die Auslegung vorliegender Konzession werden vom Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft beurteilt.

2. Der Kanton und die Saline stimmen in der grundsätzlichen Absicht überein, das per 1. Januar 2026 reduzierte Konzessionsgebiet zu einem späteren Zeitpunkt in angemessenem Umfang auszugleichen.

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