381.2
CH-BL
§ 14 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizer Salinen AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Konzessionsvertrag · Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kanton und der Saline über die Auslegung vorliegender Konzession werden vom Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft beurteilt.
2. Der Kanton und die Saline stimmen in der grundsätzlichen Absicht überein, das per 1. Januar 2026 reduzierte Konzessionsgebiet zu einem späteren Zeitpunkt in angemessenem Umfang auszugleichen.