§ 12b Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizer Salinen AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) - Verzicht
§ 12b Konzessionsvertrag · Verzicht
1. Die Saline kann vor Ablauf der Konzession jederzeit auf diese verzichten.
2. Sie kündigt dies dem Kanton mindestens 5 Jahre vor dem beabsichtigten Beendigungszeitpunkt schriftlich an.
3. Erfolgt diese Mitteilung nicht rechtzeitig, hat die Saline für jedes Jahr, welches die Konzession vor Ablauf dieser 5-Jahres-Frist endet, eine Entschädigung von pauschal CHF 200'000.-, im Maximum eine Entschädigung von CHF 1 Mio. zu leisten; das heisst
1. Verzicht mindestens 5 Jahre vor Beendigung: keine Entschädigung;
2. Verzicht mindestens 4 Jahre vor Beendigung: CHF 200'000.- Entschädigung;
3. Verzicht mindestens 3 Jahre vor Beendigung: CHF 400'000.- Entschädigung;
4. Verzicht mindestens 2 Jahre vor Beendigung: CHF 600'000.- Entschädigung;
5. Verzicht mindestens 1 Jahr vor Beendigung: CHF 800'000.- Entschädigung;
6. Verzicht unter 1 Jahr vor Beendigung: CHF 1 Mio. Entschädigung.