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381.2 CH-BL

§ 12a Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizer Salinen AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) - Widerruf

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§ 12a Konzessionsvertrag · Widerruf

1. Der Kanton kann die Konzession vor Ablauf der Geltungsdauer nach vorheriger Androhung widerrufen, wenn

1. sich nicht mehr 2/3 der Aktien der Saline im Besitz von Schweizer Kantonen befinden;

2. die Saline den Bestimmungen der Konzession, namentlich den §§ 5, 6 und 6a, zuwiderhandelt; oder

3. die Saline sich auflöst oder im Kanton nicht mehr zumindest über eine Zweigniederlassung verfügt.

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