381.2
CH-BL
§ 12a Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizer Salinen AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) - Widerruf
§ 12a Konzessionsvertrag · Widerruf
1. Der Kanton kann die Konzession vor Ablauf der Geltungsdauer nach vorheriger Androhung widerrufen, wenn
1. sich nicht mehr 2/3 der Aktien der Saline im Besitz von Schweizer Kantonen befinden;
2. die Saline den Bestimmungen der Konzession, namentlich den §§ 5, 6 und 6a, zuwiderhandelt; oder
3. die Saline sich auflöst oder im Kanton nicht mehr zumindest über eine Zweigniederlassung verfügt.