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371 CH-BL

§ 8 Kantonalbankgesetz - Oberaufsicht

Aufsicht und Verwaltung
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§ 8 Kantonalbankgesetz · Oberaufsicht

1. Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Landrates.

2. Die Finanzkommission des Landrates wird über den Geschäftsgang und andere wichtige Angelegenheiten vertraulich orientiert.

3. ...

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