371
CH-BL
§ 8 Kantonalbankgesetz - Oberaufsicht
Aufsicht und Verwaltung
§ 8 Kantonalbankgesetz · Oberaufsicht
1. Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Landrates.
2. Die Finanzkommission des Landrates wird über den Geschäftsgang und andere wichtige Angelegenheiten vertraulich orientiert.
3. ...