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CH-BL
§ 7 Kantonalbankgesetz - Geschäftskreis
Geschäftskreis
§ 7 Kantonalbankgesetz · Geschäftskreis
1. Die Bank ist eine Universalbank. Der geographische Geschäftskreis der Bank erstreckt sich auf die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz.
2. Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.
3. Der Bankrat ordnet die Einzelheiten im Organisations- und Geschäftsreglement.