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371 CH-BL

§ 6 Kantonalbankgesetz - Reservefonds

Grundkapital und Reserven
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§ 6 Kantonalbankgesetz · Reservefonds

1. Der Reservefonds dient der Deckung von Verlusten, die nicht mehr aus dem Ergebnis des laufenden Jahres finanziert werden können.

2. Der Reservefonds wird aus dem Reingewinn geäufnet.

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