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CH-BL
§ 6 Kantonalbankgesetz - Reservefonds
Grundkapital und Reserven
§ 6 Kantonalbankgesetz · Reservefonds
1. Der Reservefonds dient der Deckung von Verlusten, die nicht mehr aus dem Ergebnis des laufenden Jahres finanziert werden können.
2. Der Reservefonds wird aus dem Reingewinn geäufnet.