§ 5 Kantonalbankgesetz - Grundkapital und genehmigtes Kapital
§ 5 Kantonalbankgesetz · Grundkapital und genehmigtes Kapital
1. Das Grundkapital der Bank besteht aus dem Dotationskapital und dem Zertifikatskapital.
2. Das Dotationskapital wird vom Kanton beschafft und kann durch Beschluss des Landrates erhöht oder herabgesetzt werden.
3. Das Zertifikatskapital wird von der Bank durch Ausgabe von Zertifikaten beschafft. Es darf höchstens die Hälfte des Dotationskapitals betragen. Die Zertifikate geben Anrecht auf eine Ausschüttung, auf den Bezug neuer Zertifikate und auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidation. Bei Emissionen für eigene Zwecke kann der Bankrat das Bezugsrecht der bisherigen Zertifikatsinhaberinnen und -inhaber ganz oder teilweise ausschliessen. Mitwirkungsrechte sind mit den Zertifikaten nicht verbunden.
4. Der Landrat bestimmt die Höhe des Zertifikatskapitals. Einzelheiten über die Ausgabe von Zertifikaten und die damit verbundenen Ansprüche ordnet der Bankrat in einem besonderen Reglement.
5. Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates ein genehmigtes Kapital festlegen. In diesem Rahmen kann der Bankrat das Zertifikats- und der Regierungsrat das Dotationskapital erhöhen.