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371 CH-BL

§ 4 Kantonalbankgesetz - Staatsgarantie

Sitz, Leistungsauftrag und Rechtsform
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§ 4 Kantonalbankgesetz · Staatsgarantie

1. Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Das Zertifikatskapital ist von der Staatsgarantie ausgenommen.

2. Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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