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CH-BL
§ 2 Kantonalbankgesetz - Zweck
Sitz, Leistungsauftrag und Rechtsform
§ 2 Kantonalbankgesetz · Zweck
1. Sie bietet die Dienstleistungen einer Universalbank an.
2. Die Bank hat den Zweck, im Rahmen des Wettbewerbs und ihrer finanziellen Möglichkeiten zu einer ausgewogenen Entwicklung des Kantons und der Region Nordwestschweiz beizutragen.