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371 CH-BL

§ 16 Kantonalbankgesetz - Reingewinn

Rechnungsabschluss
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§ 16 Kantonalbankgesetz · Reingewinn

1. Der verfügbare Reingewinn eines Geschäftsjahres ergibt sich aus dem nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen errechneten Jahresgewinn.

2. Von diesem verfügbaren Reingewinn wird eine Entschädigung für die Staatsgarantie abgezogen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird. Näheres regelt der Regierungsrat.

3. Vom noch zur Verfügung stehenden Reingewinn erfolgen eine anteilsmässig gleich hohe Ausschüttung auf dem Dotations- und Zertifikatskapital sowie eine Zuweisung an die Reserve in der Regel in gleicher Höhe wie die Gewinnausschüttung auf dem Dotationskapital.

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