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371 CH-BL

§ 15 Kantonalbankgesetz - Rechnungsabschluss

Rechnungsabschluss
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§ 15 Kantonalbankgesetz · Rechnungsabschluss

1. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.

2. Der Bankrat unterbreitet die Jahresrechnung dem Regierungsrat zuhanden des Landrates.

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