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371 CH-BL

§ 14 Kantonalbankgesetz - Externe und interne Revision

Aufsicht und Verwaltung
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§ 14 Kantonalbankgesetz · Externe und interne Revision

1. Der Regierungsrat beauftragt eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung.

2. Die Revisionsstelle berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates über die Ergebnisse der Revision, insbesondere über

a. die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts;

b. die Eigenmittelsituation der Bank;

c. die Haftungsrisiken des Kantons aus der Staatsgarantie.

3. Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend, wenn sie von Ereignissen Kenntnis erhalten, welche die Eigenmittelsituation der Bank und die Haftungsrisiken des Kantons massgeblich beeinflussen.

4. Zur Überwachung der Geschäftsführung setzt der Bankrat eine interne Revisionsstelle gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen ein und ernennt deren Leiter.

5. Die Leitung der internen Revision ist dem Präsidium des Bankrates unterstellt. Der Bankrat regelt die Einzelheiten.

6. Externe und interne Revision koordinieren ihre Prüfungsarbeiten.

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