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371 CH-BL

§ 13 Kantonalbankgesetz - Geschäftsleitung

Aufsicht und Verwaltung
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§ 13 Kantonalbankgesetz · Geschäftsleitung

1. Der Bankrat regelt Zusammensetzung, Organisation und Kompetenzen der Geschäftsleitung. Er wählt deren Mitglieder.

2. Die Geschäftsleitung ist für die Operationen der Bank zuständig und überwacht die Geschäftsführung in den Niederlassungen.

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