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371 CH-BL

§ 12 Kantonalbankgesetz - Bankausschüsse

Aufsicht und Verwaltung
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§ 12 Kantonalbankgesetz · Bankausschüsse

1. Der Bankrat wählt aus seiner Mitte und auf die gleiche Amtsdauer ständige Bankausschüsse mit Fachaufgaben und regelt deren Organisation.

2. Die Ausschüsse rapportieren dem Bankrat über ihre Tätigkeit.

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