371
CH-BL
§ 12 Kantonalbankgesetz - Bankausschüsse
Aufsicht und Verwaltung
§ 12 Kantonalbankgesetz · Bankausschüsse
1. Der Bankrat wählt aus seiner Mitte und auf die gleiche Amtsdauer ständige Bankausschüsse mit Fachaufgaben und regelt deren Organisation.
2. Die Ausschüsse rapportieren dem Bankrat über ihre Tätigkeit.