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CH-BL
§ 11 Kantonalbankgesetz - Aufgaben des Bankrates
Aufsicht und Verwaltung
§ 11 Kantonalbankgesetz · Aufgaben des Bankrates
1. Dem Bankrat obliegt die Oberleitung und die Kontrolle der Bank.
2. Er erlässt das Organisations- und Geschäftsreglement und ordnet insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Bankausschüsse und der Geschäftsleitung.
3. Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen.