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371 CH-BL

§ 11 Kantonalbankgesetz - Aufgaben des Bankrates

Aufsicht und Verwaltung
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§ 11 Kantonalbankgesetz · Aufgaben des Bankrates

1. Dem Bankrat obliegt die Oberleitung und die Kontrolle der Bank.

2. Er erlässt das Organisations- und Geschäftsreglement und ordnet insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Bankausschüsse und der Geschäftsleitung.

3. Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen.

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