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CH-BL
§ 10 Kantonalbankgesetz - Bankrat
Aufsicht und Verwaltung
§ 10 Kantonalbankgesetz · Bankrat
1. Der Bankrat besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, darin eingeschlossen der Bankratspräsident oder die Bankratspräsidentin.
1bis. Das Präsidium und die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst.
2. Die Mitglieder des Bankrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über allgemeine Kenntnisse des Bankgeschäfts oder andere für die Bank wichtige Kompetenzen verfügen.
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