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371 CH-BL

§ 1 Kantonalbankgesetz - Firma und Sitz

Sitz, Leistungsauftrag und Rechtsform
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§ 1 Kantonalbankgesetz · Firma und Sitz

1. Unter der Firma «Basellandschaftliche Kantonalbank», nachfolgend «Bank» genannt, besteht eine Bank mit Sitz in Liestal.

2. Die Bank kann Zweigniederlassungen errichten und Tochtergesellschaften gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.

Firma und Sitz § 2 Kantonalbankgesetz →

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