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371.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Kantonalbankgesetz - Abgeltung der Staatsgarantie

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§ 1 Verordnung zum Kantonalbankgesetz · Abgeltung der Staatsgarantie

1. Die Abgeltung der Staatsgarantie beträgt 3% des Jahresgewinns, mindestens jedoch CHF 3,5 Millionen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird.

Abgeltung der Staatsgarantie § 2 Verordnung zum Kantonalbankgesetz →

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