371.11
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Kantonalbankgesetz - Abgeltung der Staatsgarantie
§ 1 Verordnung zum Kantonalbankgesetz · Abgeltung der Staatsgarantie
1. Die Abgeltung der Staatsgarantie beträgt 3% des Jahresgewinns, mindestens jedoch CHF 3,5 Millionen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird.