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369.14 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich - Verleihung und Übergabe des Preise

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§ 7 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich · Verleihung und Übergabe des Preise

1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Jury über die Preisverleihung.

2. Der Preis wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirektion übergeben.

3. Die Verleihung erfolgt in der Regel jährlich.

4. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist für die Organisation und die Durchführung der Preisverleihung zuständig.

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