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369.14 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich - Verfahren

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§ 6 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich · Verfahren

1. Über die Preisausschreibung wird keine Korrespondenz geführt.

2. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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