369.14
CH-BL
§ 6 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich - Verfahren
§ 6 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich · Verfahren
1. Über die Preisausschreibung wird keine Korrespondenz geführt.
2. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.