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369.14 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich - Fachkommission

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§ 5 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich · Fachkommission

1. Der Regierungsrat wählt als Jury eine 7-köpfige Fachkommission.

2. Die Fachkommission setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen Fachpersonen des Bildungsbereichs, des Gesundheitsbereichs, des Sozialbereichs, des Umweltbereichs sowie aus 1 Fachperson der Beratung und Vermittlung von Freiwilligenarbeit.

3. Die Jury kann weitere Mitglieder beiziehen.

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