369.14
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich - Fachkommission
§ 5 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich · Fachkommission
1. Der Regierungsrat wählt als Jury eine 7-köpfige Fachkommission.
2. Die Fachkommission setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen Fachpersonen des Bildungsbereichs, des Gesundheitsbereichs, des Sozialbereichs, des Umweltbereichs sowie aus 1 Fachperson der Beratung und Vermittlung von Freiwilligenarbeit.
3. Die Jury kann weitere Mitglieder beiziehen.