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369.14 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich - Zweck

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§ 1 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich · Zweck

1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft kann in Anerkennung der Freiwilligenarbeit den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit an 1 oder mehrere Preisträgerinnen und Preisträger verleihen.

Zweck § 2 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich →

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