369.14
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich - Zweck
§ 1 Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich · Zweck
1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft kann in Anerkennung der Freiwilligenarbeit den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit an 1 oder mehrere Preisträgerinnen und Preisträger verleihen.