369.12
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Preise
§ 8 Sportpreisverordnung · Preise
1. Die Preise werden als Geld- und Naturalpreise verliehen und zusammen mit einer Urkunde übergeben.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe und die Art der Preise fest.