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369.12 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Preise

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§ 8 Sportpreisverordnung · Preise

1. Die Preise werden als Geld- und Naturalpreise verliehen und zusammen mit einer Urkunde übergeben.

2. Der Regierungsrat legt die Höhe und die Art der Preise fest.

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