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369.12 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Wahl der Preisträgerinnen und Preisträger

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§ 7 Sportpreisverordnung · Wahl der Preisträgerinnen und Preisträger

1. Die Preisträgerinnen und Preisträger des Baselbieter Sportpreises und der Anerkennungs- und Förderpreise werden vom Regierungsrat auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewählt.

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