369.12
CH-BL
§ 6 Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Auswahl für die Anerkennungs- und Förderpreise
§ 6 Sportpreisverordnung · Auswahl für die Anerkennungs- und Förderpreise
1. Die Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten für Anerkennungs- und Förderpreise wird vom Sportamt vorgenommen.