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369.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Auswahl für die Anerkennungs- und Förderpreise

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§ 6 Sportpreisverordnung · Auswahl für die Anerkennungs- und Förderpreise

1. Die Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten für Anerkennungs- und Förderpreise wird vom Sportamt vorgenommen.

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