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369.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Auswahlverfahren für den Baselbieter Sportpreis

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§ 4 Sportpreisverordnung · Auswahlverfahren für den Baselbieter Sportpreis

1. Die Preisträgerinnen und Preisträger werden nach folgendem Verfahren bestimmt

a. Der Termin für Nennungen von möglichen Preisträgerinnen oder Preisträgern des Baselbieter Sportpreises zu Handen des Vorstandes der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten (VBLSJ) ist der 31. Juli;

b. Ein Ausschuss, gebildet aus den Vorständen der VBLSJ und der Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände (IG-BL), bereinigt unter dem Vorsitz der Leitung des Sportamtes die Kandidatinnen- und Kandidatenliste. Das Sportamt führt das Protokoll dieser Sitzung;

c. In geheimer Abstimmung ermitteln die Mitglieder der VBLSJ und der Vorstand der IG-BL die Nominationen. Die VBLSJ organisiert das Abstimmungsverfahren und führt dieses durch;

d. Das Ergebnis dieser Abstimmung wird dem Sportamt schriftlich mitgeteilt.

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