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369.12 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Auswahlkriterien für den Baselbieter Sportpreis

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§ 3 Sportpreisverordnung · Auswahlkriterien für den Baselbieter Sportpreis

1. Als Einzelsportlerinnen oder Einzelsportler können ausgezeichnet werden

a. Olympiateilnehmerinnen oder Olympiateilnehmer,

b. Weltmeisterinnen oder Weltmeister,

c. Europameisterinnen oder Europameister,

d. Schweizermeisterinnen oder Schweizermeister,

e. Sportlerinnen und Sportler mit besonderen Leistungen, sofern sie sich für den Baselbieter Sport in herausragendem Masse engagiert haben.

2. Teams können ausgezeichnet werden, wenn sie besondere internationale und nationale Erfolge oder herausragende Leistungen von überregionaler Bedeutung erreicht haben.

3. Personen, Gruppen, oder Institutionen können ausgezeichnet werden, wenn sie dem Sport im Kanton Basel-Landschaft durch ein überdurchschnittliches, sportliches, administrativ-organisatorisches Engagement, durch eine aussergewöhnlich sportlich-faire Grundhaltung, oder durch künstlerisches oder publizistisches Schaffen gedient haben.

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