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369.12 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Finanzierung

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§ 10 Sportpreisverordnung · Finanzierung

1. Der Baselbieter Sportpreis, die Anerkennungs- und Förderpreise und die mit der Preisverleihung entstehenden Ausgaben werden über den Sport-Fonds finanziert.

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