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369.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Zweck

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§ 1 Sportpreisverordnung · Zweck

1. Der Kanton verleiht in Anerkennung besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Sports den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport.

Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport (Sportpreisverordnung) - Zweck § 2 Sportpreisverordnung →

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