369.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Swisslos Sportfonds - Kompetenzen
§ 5 Verordnung über den Swisslos Sportfonds · Kompetenzen
1. Der Regierungsrat legt im Rahmen des Aufgaben und Finanzplans jährliche Gesamtbeiträge für die einzelnen Unterstützungsbereiche fest.
2. Das Sportamt beziehungsweise der Regierungsrat richten im Rahmen der festgelegten Gesamtbeiträge und in Anlehnung an die Ausgabenkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetz die einzelnen Beiträge aus.
3. Der Regierungsrat kann, insbesondere bei aussergewöhnlichen Beitragsgesuchen, beratend die Sportkommission beiziehen. Diese unterbreitet dem Regierungsrat jeweils einen Vorschlag.