Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
369.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Swisslos Sportfonds - Kompetenzen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über den Swisslos Sportfonds · Kompetenzen

1. Der Regierungsrat legt im Rahmen des Aufgaben und Finanzplans jährliche Gesamtbeiträge für die einzelnen Unterstützungsbereiche fest.

2. Das Sportamt beziehungsweise der Regierungsrat richten im Rahmen der festgelegten Gesamtbeiträge und in Anlehnung an die Ausgabenkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetz die einzelnen Beiträge aus.

3. Der Regierungsrat kann, insbesondere bei aussergewöhnlichen Beitragsgesuchen, beratend die Sportkommission beiziehen. Diese unterbreitet dem Regierungsrat jeweils einen Vorschlag.

← § 4 Verordnung über den Swisslos Sportfonds Ziel § 6 Verordnung über den Swisslos Sportfonds →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →