369.11
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Swisslos Sportfonds - Beiträge
§ 3 Verordnung über den Swisslos Sportfonds · Beiträge
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos Sportfonds.
2. Beiträge, die aufgrund falscher oder irreführender Angaben zu Unrecht ausgerichtet oder zweckentfremdet verwendet wurden, können vom Regierungsrat zurückgefordert werden.
3. Bei einem Verstoss gegen die Ethik-Charta des Schweizer Sports können zugesprochene Beiträge vom Regierungsrat gekürzt oder zurückgefordert werden.