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369.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Swisslos Sportfonds - Mittel

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§ 2 Verordnung über den Swisslos Sportfonds · Mittel

1. Dem Swisslos Sportfonds werden jährlich 25 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie sowie fallweise anderweitige Zuwendungen zugewiesen.

2. In Abweichung zum in Abs. 1 festgelegten Prozentsatz werden dem Swisslos Sportfonds in den Jahren 2021 bis und mit 2028 30 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen.

3. Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellung für grössere Vorhaben.

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