369.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Swisslos Sportfonds - Mittel
§ 2 Verordnung über den Swisslos Sportfonds · Mittel
1. Dem Swisslos Sportfonds werden jährlich 25 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie sowie fallweise anderweitige Zuwendungen zugewiesen.
2. In Abweichung zum in Abs. 1 festgelegten Prozentsatz werden dem Swisslos Sportfonds in den Jahren 2021 bis und mit 2028 30 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen.
3. Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellung für grössere Vorhaben.