369.11
CH-BL
§ 11 Verordnung über den Swisslos Sportfonds - Verwendung von Logos, Inseraten und Banden
§ 11 Verordnung über den Swisslos Sportfonds · Verwendung von Logos, Inseraten und Banden
1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die Unterstützung aus dem Swisslos Sportfonds sichtbar zu machen.
2. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird der Beitrag reduziert und im Wiederholungsfall gestrichen.