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CH-BL
§ 9 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Erweiterung
§ 9 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Erweiterung
1. Beim Anbau neuer Scheiben zu regionalen Anlagen sind die Bestimmungen von § 8 sinngemäss anzuwenden.
2. Werden in einer regionalen Anlage für das Schiessen auf 300 Meter anstelle einer Erweiterung gemäss Absatz 1 Zugscheiben durch Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige ersetzt, wird ein vom Regierungsrat festzulegender Beitrag gewährt.