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367 CH-BL

§ 8 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen - Höhe der Beiträge

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§ 8 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen · Höhe der Beiträge

1. An die Kosten der Erstellung regionaler Schiessanlagen werden folgende Beiträge geleistet

a. Anlagen für das Schiessen auf 300 Meter

1. für die ersten 16 Scheiben 10'000 Fr. pro Scheibe,

2. für weitere Scheiben 8'000 Fr. pro Scheibe,

3. für Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige kann der Regierungsrat auf die Beiträge gemäss den Ziffern 1 und 2 einen angemessenen Zuschlag gewähren;

b. Anlagen für das Schiessen auf 50 Meter: 2'500 Fr. pro Scheibe;

c. Anlagen für das Schiessen auf 25 Meter: 10'000 Fr. pro Block zu 5 Scheiben.

2. Bei überdeckten Anlagen können die Beiträge gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 sowie den Buchstaben b und c um bis zu 100% erhöht werden. Über die Beitragshöhe entscheidet der Regierungsrat.

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